Bezahlung von Strafen eines Dienstnehmers
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.
Steuerberater – Wirtschaftstreuhänder
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.
Mit einem Leistungserbringer kann vereinbart werden, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt wird.
Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden. Unternehmer sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
Sowohl im Bereich der Finanzverwaltung als auch im Bereich der Sozialversicherung wurden völlig neue Organisationsstrukturen beschlossen, die 2020 in Kraft treten. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sollen sich dadurch Verbesserungen im alltäglichen Behördenkontakt ergeben und die Verfahren beschleunigt werden.
Unter gewissen Voraussetzungen haben Unternehmer Meldepflichten an das Finanzamt im Zusammenhang mit Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder, Versicherungsvertreter, Vortragende) und für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten.
Bei der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen wurden die CO2-Emissionsgrenzwerte angepasst und die Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraftwagen neu geregelt.
Beim Verkauf von Grundstücken ist aus steuerlicher Sicht relevant, ob „private Grundstücksveräußerungen“ vorliegen, auf die die 30%ige Immo-ESt anzuwenden ist, oder ob gewerbliche Einkünfte erzielt werden, die mit dem bis zu 55%igen Einkommensteuertarif zu besteuern sind.
Wie Gewinne aus der Veräußerung sowie laufende Aufwendungen von Fahrzeugen von selbständigen Ärzten ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob das KFZ dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.