Neuerungen in der Lohnverrechnung
Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung Änderungen aufgrund von COVID-Maßnahmen und der
ökosozialen Steuerreform 2022 zu beachten.
Steuerberater – Wirtschaftstreuhänder
Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung Änderungen aufgrund von COVID-Maßnahmen und der
ökosozialen Steuerreform 2022 zu beachten.
Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen
umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten
Vorsteuerberichtigungen führen können.
Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essengutscheine
ausgeweitet.
Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen
zu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschlägen beschlossen. Zudem gibt es wieder
Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.
Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und
Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Wird im Home-Office gearbeitet, fallen für Arbeitnehmer diverse Kosten an, die in der
Arbeitnehmerveranlagung zum Teil steuermindernd geltend gemacht werden können.
Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch
an Unternehmer. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro
Voranmeldungszeitraum nicht mehr möglich.
Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die
bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert
werden. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte im Überblick.