COVID-19 Förderungen und Kurzarbeit verlängert

Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende
in Anspruch genommen werden.

Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende
in Anspruch genommen werden.

Ausfallsbonus

  • Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)
  • Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II – der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (bisher 40%)
  • adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15% (bzw. 30% inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)
  • Deckelung mit € 80.000 pro Monat (statt bisher € 30.000)
  • Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Verlustersatz

  • Verlängerung um 6 Monate (Juli – Dezember 2021)
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 30%)
  • Deckel: € 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)

Härtefallfonds

  • Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
  • Betrag: € 600 (statt bisher € 1.100 inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – max. € 2.000
  • Zeitraum: ab 1.07.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
  • Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021

Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)

  • Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
  • Mindestarbeitszeit 30%, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019).
  • Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet.

Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe

  • Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:
  • Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
  • Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich.
  • 50% Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
  • Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
  • Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
  • Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe